Satzung des „Tierisch Menschlich e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tierisch Menschlich“.
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 21483 Krukow.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
• die Förderung von Integration und Inklusion,
• die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
• die Förderung des Tierschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot von
• Tiergestützten Interventionen für Menschen jeden Alters (Aktivitäten, Förderung, Pädagogik, Coaching, Therapie)
• Präventions- und Fördermaßnahmen in der Natur und mit Tieren
• Aus-, Fort- und Weiterbildungen rund um die tier- und naturgestützte Arbeit
• sowie durch die Aufnahme von Tieren aus nicht artgerechter Haltung, die Haltung von bedrohten Nutztierrassen, die Aufklärung zum Thema artgerechte Tierhaltung und die Vermittlung von Wissen über Nutztiere.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Vereins beschließen, dass Vereinsorgane entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Der Verein erstattet seinen Vorstandsmitgliedern und sonstigen für den Verein ehrenamtlich Tätigen notwendige, nachgewiesene Reisekosten nach den steuerlichen Vorgaben.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es wird keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, begünstigt. Keine Person erhält unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, welche die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Annahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
• Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden.
• Fördermitglieder unterstützen den Verein mit regelmäßigen Sachleistungen, Dienstleistungen oder Geldbeiträgen. Sie sind nicht stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung. Alle Mitarbeiter des Vereins gelten für die Dauer ihrer Mitarbeit als Fördermitglieder, unabhängig davon, ob die Beschäftigung ehrenamtlich oder entlohnt geleistet wird.
• Ehrenmitglieder haben sich auf außerordentliche Weise um den Verein verdient gemacht und werden vom Vorstand ernannt. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins leisten Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung von Beiträgen, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet war.
(5) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der entsprechende Antrag muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Geht ein Antrag später ein
oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über dessen Zulassung.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Ausübung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion ist möglich. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ausschließlich die Vorstandsvorsitzenden. Nur sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung oder nach dem Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(4) Der erste Vorsitzende wird in der Gründungsversammlung bestimmt und kann nur aus wichtigen Gründen nach § 27 BGB abberufen werden.
(5) Scheidet ein Vorstandstandmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Pferdeklappe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand April 2025
(1) Der Verein führt den Namen „Tierisch Menschlich“.
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 21483 Krukow.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
• die Förderung von Integration und Inklusion,
• die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
• die Förderung des Tierschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot von
• Tiergestützten Interventionen für Menschen jeden Alters (Aktivitäten, Förderung, Pädagogik, Coaching, Therapie)
• Präventions- und Fördermaßnahmen in der Natur und mit Tieren
• Aus-, Fort- und Weiterbildungen rund um die tier- und naturgestützte Arbeit
• sowie durch die Aufnahme von Tieren aus nicht artgerechter Haltung, die Haltung von bedrohten Nutztierrassen, die Aufklärung zum Thema artgerechte Tierhaltung und die Vermittlung von Wissen über Nutztiere.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Vereins beschließen, dass Vereinsorgane entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Der Verein erstattet seinen Vorstandsmitgliedern und sonstigen für den Verein ehrenamtlich Tätigen notwendige, nachgewiesene Reisekosten nach den steuerlichen Vorgaben.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es wird keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, begünstigt. Keine Person erhält unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, welche die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Annahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
• Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden.
• Fördermitglieder unterstützen den Verein mit regelmäßigen Sachleistungen, Dienstleistungen oder Geldbeiträgen. Sie sind nicht stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung. Alle Mitarbeiter des Vereins gelten für die Dauer ihrer Mitarbeit als Fördermitglieder, unabhängig davon, ob die Beschäftigung ehrenamtlich oder entlohnt geleistet wird.
• Ehrenmitglieder haben sich auf außerordentliche Weise um den Verein verdient gemacht und werden vom Vorstand ernannt. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins leisten Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung von Beiträgen, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet war.
(5) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der entsprechende Antrag muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Geht ein Antrag später ein
oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über dessen Zulassung.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Ausübung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion ist möglich. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ausschließlich die Vorstandsvorsitzenden. Nur sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung oder nach dem Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(4) Der erste Vorsitzende wird in der Gründungsversammlung bestimmt und kann nur aus wichtigen Gründen nach § 27 BGB abberufen werden.
(5) Scheidet ein Vorstandstandmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Pferdeklappe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand April 2025